1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der Westwork Vlbg GmbH (im Folgenden kurz „Westwork“ genannt) und dem Beschäftigerbetrieb (im Folgenden kurz „Beschäftiger“ genannt).
2. Vereinbarungsgemäß gelten diese AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Vereinbarungen und auch für über einen ursprünglich vereinbarten und beabsichtigten Endtermin zur Verfügung gestellte Arbeitskräfte bzw. bei mündlichen Vereinbarungen. Abweichende bzw. ergänzende Bestimmungen oder Vereinbarungen des Beschäftigers sind nur dann wirksam, wenn Westwork diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsabschluss

1. Angebote von Westwork sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendungen einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Westwork, jedenfalls durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte, zu Stande.
2. Beginn, Dauer, Ort des Arbeitseinsatzes sowie Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Stundentarife etc. ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vereinbarungsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Westwork.
3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens 7 Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft zu kündigen.

3. Leistungsumfang

1. Westwork beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger, wobei die Überlassung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), erfolgt.
2. Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht jedoch die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Westwork schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3. Westwork ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
4. Überlassene Arbeitskräfte von Westwork sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

4. Honorar

1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Westwork.
2. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot seitens Westwork erteilt, so kann Westwork jenes Honorar geltend machen, dass seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
3. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die entlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, so ist Westwork berechtigt, das vereinbarte Honorar an die Veränderungen anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt das vereinbarte Honorar auch über diesen Termin hinaus.
4. Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Westwork zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist unverzüglich nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto von Westwork zu überweisen.
5. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger Westwork sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sowie gesetzlichen Verzugszinsen zu ersetzen.
6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegen Westwork mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von Westwork schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfe nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort mindestens einmal wöchentlich zu unterfertigenden und mit Firmenstempel zu versehenden Arbeitsnachweise
(Stundennachweise). Werden solche weder vom Beschäftiger noch von seinen Gehilfen unterfertigt, ist Westwork – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von Westwork Basis für die Abrechnung. Die Beweislast hierfür trägt der Beschäftiger.
8. Über Aufforderung von Westwork ist der Beschäftiger zur Vorlage einer Bonitätsauskunft verpflichtet. Ergibt diese Auskunft eine unterdurchschnittliche Bonität, ist der Beschäftiger verpflichtet, Westwork umgehend eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes für das bereits fällige und das im nächsten Monat fällig werdende Honorar auszuhändigen.
9. Wird eine überlassene Arbeitskraft vom Beschäftiger oder von einem verbundenen Unternehmen vor bzw. nach Vertragsablauf binnen 3 Monaten beschäftigt bzw. in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so ist Westwork berechtigt, ein Vermittlungshonorar von zwei Bruttomonatsgehältern in Rechnung zu stellen. Auch die bloße Namhaftmachung einer Arbeitskraft gegenüber dem Beschäftiger bzw. einem verbundenen Unternehmen und die darauffolgende Beschäftigung der Arbeitskraft bzw. Übernahme derselben in ein Arbeitsverhältnis begründen den Anspruch auf Vermittlungshonorar in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern.

5. Rechte und Pflichten von Westwork und dem Beschäftigers

1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in der jeweiligen geltenden Fassung, zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser Westwork für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.
2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Überlassung der Arbeitskräfte über die damit allfällig verbundenen Gefahren, die erforderliche Eignung bzw. erforderlichen Fachkenntnisse bzw. Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen schriftlich zu informieren.
3. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung etc.) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener, betriebsbedingter oder medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
4. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und er wird die Arbeitskräfte in der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen und Unterweisungen sind Westwork auf Verlangen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Sollte der Beschäftiger beabsichtigen, während der Dauer der Arbeitskräfteüberlassung den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, so ist er verpflichtet, Westwork davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von Westwork zur Verfügung gestelltem Handwerkszeug und sonstiger Ausrüstung versperr bare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
7. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Westwork verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskräfte wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
8. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte von Westwork nicht abzuwerben, es sei denn, es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Westwork und dem Beschäftiger getroffen.
9. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher Westwork derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
10. Westwork ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
11. Fällt eine Arbeitskraft – aus welchem Grund auch immer – aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger Westwork davon umgehend in Kenntnis zu setzen. Westwork wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Die dadurch entstandenen Fehlzeiten werden nicht an den Beschäftiger verrechnet.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

1. Westwork ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
o der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt
o der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt
o über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird
o im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt oder
o die Leistungen von Westwork wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben
2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist Westwork bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von Westwork zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, gegen Westwork geltend machen.

7. Gewährleistung

1. Westwork leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Westwork schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist.Ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
2. Westwork leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfbar sind.
3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Westwork umgehend, jedenfalls aber binnen 24 Stunden, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
4. Liegt ein von Westwork zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. Darüber hinaus werden dem Beschäftiger, wenn er innerhalb der ersten vier Stunden feststellt, dass eine überlassene Arbeitskraft sich nicht für die Tätigkeit eignet und er auf Austausch besteht, bis zu vier Arbeitsstunden nicht in Rechnung gestellt.
5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung

1. Westwork übernimmt keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Westwork haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen oder sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen Westwork ausgeschlossen. Eine Haftung für überlassene Lenker von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen Westwork ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er gegenüber Westwork für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet Westwork nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung.
5. Darüber hinaus ist eine Haftung von Westwork auf grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verhalten gemäß ABGB beschränkt.
6. Der Beschäftiger haftet Westwork für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

9. Allgemeines

1. Für Streitigkeiten jeglicher Art zwischen Westwork und dem Beschäftiger ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch vereinbart.
2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung ist der Standort der Westwork Vlbg. GmbH.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
4. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger Westwork umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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